Statuten

STATUTEN DES TENNISCLUB ZELL AM SEE


§ 1      NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 

Der Verein führt den Namen Tennisclub Zell am See.

Er hat seinen Sitz in Zell am See und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg.


§ 2       ZWECK

1. Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des Tennissports.

2. Die Vereinstätigkeit des Tennisclub Zell am See ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

3.  Die Funktionäre des Tennisclub Zell am See führen die Geschäfte ehrenamtlich.


§ 3     MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

Der Vereinszweck soll durch nachstehende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:


Ideelle Mittel:

1. Pflege des Sports in allen anerkannten Sportarten, insbesondere des Tennissports

2. Durchführung eigener sportlicher, gesellschaftlicher und kultureller Veranstaltungen

3. Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen

4. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Zeitschriften und anderen Druckwerken

5. Errichtung einer Bibliothek und Videothek

6. Erteilung von Unterricht, sportliche Schulungen, sportliche Aus- und Fortbildung


Materielle Mittel:

1. Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Generalversammlung festgelegt werden

2. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen

3. Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige Zuwendungen, Bausteinaktionen

4. Flohmärkte und Basare

5. Warenabgabe (Verkauf von Sportutensilien)

6. Veranstaltungen

7. Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung)

8. Sponsoring

9. Erwerb. Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten sowie Vereinslokalitäten.

10. Vermietung eines Vereinsbusses

11. Abhaltung von Kursen

12. Zinserträge und Beteiligungserträge


§ 4       ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder können physische wie juristische Personen werden. Die Mitglieder unterscheiden sich in:

1. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,

2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern

3. Ehrenmitglieder, das sind jene, die wegen besonderer Verdienste über Antrag der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) dazu ernannt werden.


§ 5        ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand (Leitungsorgan). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

2. Vor Entstehen des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer nur vorläufig; diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6      BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechts­fähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch frei­willigen Austritt und durch Ausschluss.

4. Der Austritt kann jederzeit (oder zu bestimmten Datum) erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag bis zum 31.10. des laufenden Jahres nicht bezahlt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

7. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

8. Das ausgeschlossenen Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen beim Obmann nachweislich eingelangt sein. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. (Die Mitgliedschaft ruht bls zur Entscheidung durch die Generalversammlung).


§ 7     RECHTE UND PFLICHTEN

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Vereinszweck schädigt. Die Mitglieder haben dieses Statut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet.


§ 8      DIE VEREINSORGANE

1. Organe des Vereins sind:

Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

der Vorstand (Leitungsorgan)

die Rechnungsprüfer

und das Schiedsgericht

2. Die Funktionsperiode der Organe beträgt 2 Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 9       DIE GENERALVERSAMMLUNG (MITGLIEDERVERSAMMLUNG)

1. Alle 2 Jahre findet die ordentliche Generalversammlung statt.

2. Der Präsident oder dessen Stellvertreter beruft einvernehmlich mit dem Vorstand (Leitungsorgan), schriftlich (oder mittels Fax, E-mail), mit Bekanntgabe der Tagesordnung, die Generalversammlung ein. Der Tag der Ausschreibung der ordentlichen Generalversammlung gilt gleichzeitig als Wahlstichtag für die Neuwahl des Vorstandes. Die Ausschreibung der Generalversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Versammlungstermin zu erfolgen.

3. Eine außerordentliche Generalversammlung muss binnen einer Woche ab Antrag ausgeschrieben werden und hat spätestens 14 Tage nach erfolgter Ausschreibung stattzufinden,

a.  wenn sie der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt

b.  wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt

c.  wenn die Rechnungsprüfer einstimmig deren Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

a.  Feststellung der Stimmberechtigten

b.  Genehmigung der Tagesordnung

c.  Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

d.  Berichte Vorstand und Finanzreferent

e.  Bericht der Rechnungsprüfer

f.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

g.  Wahl des Vorstandes

h.  Wahl der Rechnungsprüfer

j.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

k.   Beschlussfassung über Anträge

I. Allfälliges

Die Tagesordnung einer a.o. Generalversammlung muss mindestens die Punkte a), b), d) der ordentlichen Generalversammlung beinhalten, ferner die Behandlung der Anträge, die zur Einberufung geführt haben.

5. Zusätzlich sind der Generalversammlung vorbehalten:

a. Beschlussfassung über Änderung der Vereinssstatuten

b. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

c. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

6. Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind spätestens 7 Tage, für eine außerordentliche Generalversammlung ebenfalls spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin, schriftlich (Postdatum) per FAX oder e-mail an den Vorstand zu richten.

7.    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder zum festgesetzten Tagungstermin beschlussfähig.

8.    Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Eine Vereinsauflösung erfordert eine 4/5 Mehrheit.

9.    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 10    DER VORSTAND (LEITUNGSORGAN)

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Schriftführer-Stellvertreter, einem Kassier, einem Kassier-Stellvertreter, einem Sportwart, einem Sportwart-Stellvertreter, einem Jugendwart und einem Jugendwart-Stellverteter

1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

2. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Den Vorsitz führt der Präsident/, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt

8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.


§ 11    AUFGABEN DES VORSTANDES (LEITUNGSORGANS)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Tennisclub Zell am See. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Organen zugewiesen sind.

Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:

1.  über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder zu entscheiden;

2.  für einen geregelten Spielbetrieb zu sorgen;

3.  Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;

4.  das Vereinsvermögen zu verwalten; ein Rechnungswesen einzurichten; gegebenenfalls handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften zu beachten; ein Budget zu erstellen, bei Eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen;

5.  den Beitragszahlungszeitraum festzulegen;

6.  eine (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten;

7.  innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Rechenjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und eine Vermögensübersicht zu erstellen (Vereinsrichtlinien)

8.  auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten; die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren;

9.  Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen;

10.  ersatzweise einen Abschlussprüfer zu bestellen, für den Fall, dass keine rechtzeitige Bestellung durch eine Generalversammlung möglich ist;

11. Statutenänderungen anzuzeigen;

 

§ 12   BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

1. Der Präsident führt gemeinsam und gleichberechtigt mit dem Vizepräsidenten die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder unterstützen den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Der Präsident vertritt gemeinsam mit dem Vizepräsidenten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen, davon nicht betroffenen Vorstandsmitglieds.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 und 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident gemeinsam mit dem Vizepräsidenten berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Der Präsident führt gemeinsam mit dem Vizepräsidenten den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, eines Schriftführers/Schriftführerin oder eines Kassiers/Kassierin ihre Stellvertreterinnen

9. Weitere Vorstandsmitglieder — Definition je nach Bedarf: Der/die Sportkoordinator/in hat die sportlichen Belange des Vereines wahrzunehmen. (udgl.)

10. Die genauen Aufgabengebiete der Referenten/Referentinnen und eines/einer allfällig               vom                Vorstand               bestellten                Sekretärs/Sekretärin,  Geschäftsführers/Geschäftsführerin, Managers/Managerin u. dgl. kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 13     DIE RECHNUNGSPRÜFUNG

1. Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei unabhängigen und unbefangenen Personen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine weitere Funktion im Vorstand ausüben.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand zu berichten, ferner der Generalversammlung und in dieser die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung

4. Der Vorstand ist beauftragt und verpflichtet, den Mitgliedern der Rechnungsprüfung laufend Einblick in die gesamte Finanzgebarung des Vereins zu gewähren.

5. Falls es die Rechnungsprüfung im Interesse des Gesamtvereins aus schwer­wiegenden Gründen für erforderlich hält, kann sie, jedoch nur mit Stimmeneinheit, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver­sammlung im Sinne des § 9, Abs. 3c, durch den Präsidenten verlangen.


§ 13     DAS SCHIEDSGERICHT

Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder Streitteil nominiert hierzu zwei Personen. Diese Personen wählen eine weitere zum Obmann. Kommt über die Person des Obmannes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht ist, eine ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, bei Anwesenheit von je einem Mitglied der Streitparteien und des Obmannes beschlussfähig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet mittels einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Der Schiedsspruch hat innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts zu erfolgen oder das Schiedsgericht muss die Sache auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen.


§ 14     AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese Mitgliederversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist —über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Institution, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, zu übergeben und von dieser im Zwecke der §§ 34ff BAO zu verwenden.